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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 11 W 35/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Beschluss
11 W 35/00 3 O 205/94 LG Hildesheim
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 27. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten vom 17. Juli 2000 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 114 Rdnr. 82 m. w. N.).
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1994, der beim Landgericht Hildesheim am 6. Juli 1994 eingegangen ist, haben die Beklagten Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung beantragt (Band I Bl. 81 ff. d. A.). Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 6. September 1994 lag keine verzögernde Sachbehandlung des Prozesskostenhilfeantrages durch das Landgericht vor. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 1994 zur Stellungnahme übersandt. Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 18. August 1994 die Klage teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 24. August 1994 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten Akteneinsicht beantragt und die Auffassung vertreten, dass bis zum 16. September 1994 keine Fristen ablaufen würden. Vorsorglich haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt, etwaige Fristen bis zum 16. September 1994 zu verlängern. Nicht zuletzt angesichts dieses Vortrages war das Landgericht berechtigt, über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten nicht vor dem 16. September 1994 zu entscheiden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Klägerin oder das Landgericht Kenntnis von der Konkurseröffnung erlangt hatten. Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26. Juli 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 6. September 1994 durch die Eröffnung des Konkurses der Konkursverwalter als Rechtsnachfolger der Beklagten Partei des anhängigen Rechtsstreites geworden (vgl. BGH, WM 1997, 486, 487). Damit kam eine Prozesskostenhilfebewilligung zu Gunsten der Beklagten für dieses Verfahren nicht mehr in Betracht. Auf die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeverfahren durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen wird, kam es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Unstreitig ist es dann später zu einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Konkursverwalter bzw. den Beklagten persönlich gekommen, sodass zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfegewährung nicht mehr vorlagen.
Demgemäß war die Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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